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US-Erbschaftssteuer: Das übersehene Risiko für deutsche Expats mit US-Anlagen

Viele deutsche Expats investieren über internationale Broker (z. B. Interactive Brokers, IBKR) in US‑Aktien oder US‑ETFs ohne sich der steuerlichen Folgen im Todesfall bewusst zu sein. Dabei kann gerade die US‑Bundesnachlasssteuer („Estate Tax“) ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen auch wenn der Anleger selbst kein US‑Staatsbürger ist. 

Die US-Estate Tax fällt an, wenn eine Nicht-US-Person (z. B. deutscher Staatsbürger ohne US-Greencard) US-Vermögen vererbt.

 

Was bedeutet „US‑Vermögen“ („U.S.‑situs assets“)?

Für die Estate Tax gelten bestimmte Vermögenswerte als „US‑situs assets“ also als in den USA steuerpflichtig, unabhängig davon, wo der Depotanbieter sitzt oder wo der Inhaber lebt. Dazu zählen typischerweise:

  • Aktien von US‑Gesellschaften (z. B. Apple, Microsoft, Google), auch wenn sie über einen ausländischen Broker gehalten werden.

  • US‑domizilierte Investmentfonds / ETFs / Mutual Funds.

  • Immobilien und sonstiges unbewegliches Vermögen in den USA. Hier ist der Fall klar.

 

Wichtig: Selbst wenn das Depot bei einem ausländischen Anbieter liegt zählt der zugrundeliegende Vermögenswert als US‑Vermögen, solange er „US-situs“ ist.

 

Für wen gilt die US‑Estate Tax — und mit welchen Schwellen?

  • Sie gilt für Personen, die keine US‑Bürger und keine US‑Residenten sind also häufig deutsche Expats ohne Green Card („non‑resident aliens“ / NRA).

  • Für NRAs ist der Freibetrag extrem gering: Nur US‑Vermögen bis 60.000 US-Dollar bleibt steuerfrei.

  • Liegt der Wert der US‑Assets darüber, wird der übersteigende Betrag mit deutlich höheren Steuersätzen besteuert zwischen ca. 18 % und bis zu 40 % je nach Höhe.

 

Das bedeutet: Schon ein vermeintlich „kleines“ Depot mit US‑Aktien kann bei Todesfall steuerlich teuer werden insbesondere für Erben, die womöglich in Deutschland leben und nicht mit US‑Steuern vertraut sind.

  • Erben müssen eine Nachlasssteuererklärung (Formular Form 706‑NA beim US‑Finanzamt) einreichen, sobald der Gesamtwert der US‑Assets über 60.000 USD liegt.

  • Viele wissen nicht, dass auch „nur“ Aktien oder Fonds ausreichen. US‑Immobilien sind nicht die einzige steuerpflichtige Kategorie.

 

Warum ist das ein wichtiges Thema für deutsche Expats in den VAE

  • Deutsche Expats investieren häufig international. US‑Aktien gelten als attraktive Anlageklasse wegen Größe und Liquidität. Viele nutzen US‑Broker oder internationale Broker mit US‑Zugang. Ohne Bewusstsein für die Estate Tax kann dies bei Todesfall steuerliche Nachteile bringen.

  • Der Wohnsitz außerhalb der USA schützt nicht vor der Steuer, wenn US‑situs assets vorhanden sind. Der Status als Nicht‑US‑Person verändert nur den Freibetrag.

  • Im schlimmsten Fall sehen sich Erben mit einer Nachlasssteuer von bis zu 40 % auf US‑Aktien konfrontiert.

 

IBKR LLC – ein Sonderfall?

Interactive Brokers LLC mit Sitz in den USA fällt unter US-Recht. Bei einem Todesfall kann es dort tatsächlich vorkommen, dass:

  • das Depot blockiert wird, bis eine offizielle Nachlassabwicklung (inkl. Form 706-NA) erfolgt ist,

  • der Zugriff für Erben nur über Nachweis der steuerlichen Klärung erfolgt,

  • Meldungspflichten an das IRS automatisch ausgelöst werden.

 

Damit ist IBKR LLC anders als etwa IB Ireland tatsächlich risikobehafteter, was die praktische Durchsetzung der Estate Tax betrifft.

 

Was passiert bei Swissquote oder anderen Nicht-US-Brokern?

Bei Brokern wie Swissquote (Schweiz) oder DEGIRO (Niederlande) gilt: Auch wenn US-Wertpapiere gehalten werden, erfolgt in der Praxis meist keine automatische Meldung an das IRS im Todesfall.

Ein Nachlassverfahren in den USA wird nur dann angestoßen, wenn:

  • die Erben dies freiwillig tun,

  • US-Immobilien oder direkte US-Konten Teil des Nachlasses sind,

  • der Nachlass außergewöhnlich groß ist.

 

In der Realität erfolgt bei kleineren Depots oft keine Prüfung insbesondere nicht durch ausländische Broker ohne US-Präsenz.

Das bedeutet: Wer z. B. über Swissquote US-Aktien hält, hat zwar formal ein steuerpflichtiges US-Vermögen aber kein automatischer Mechanismus führt zur Steuererhebung, solange kein US-Nachlassverfahren eingeleitet wird.

 

Realitätscheck: Muss man sich also Gedanken machen?

Ja – aber mit Ruhe.

  • Wer hohe US-Vermögenswerte über US-Broker wie IBKR LLC hält, sollte sich vorbereiten.

  • In allen anderen Fällen, insbesondere bei kleineren Depots über Nicht-US-Plattformen, ist das Risiko begrenzt und wird in der Praxis selten durchgesetzt.

 

Viele Expats und ihre Erben geraten nicht in Kontakt mit dem IRS weil der Mechanismus der US-Erbschaftssteuer ohne US-Vermögensnachweis schlicht nicht ausgelöst wird.

 

Hinweis: Bei der US-Erbschaftssteuer zählt der Status des Verstorbenen und dessen Vermögensstruktur – nicht der Wohnsitz oder Status der Erben.


Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA existiert, schützt aber nicht vor der US-Steuer, sondern koordiniert nur, welches Land wie besteuert.

 

Was tun?

Wer frühzeitig plant, kann das Risiko der US-Erbschaftssteuer zumindest deutlich reduzieren.

  • Verzicht auf Direktinvestments in US‑ETFs: Stattdessen investieren über nicht-US‑Fonds oder UCITS-ETFs mit Sitz in Irland oder Luxemburg. Solche Fonds gelten nicht als US‑situs assets und sind daher in der Regel steuerfrei.

  • Strukturierung über ausländische Gesellschaften oder Trusts: Assets werden nicht direkt im Namen des Einzelnen gehalten, sondern über eine Gesellschaft oder einen Trust mit Nicht‑US‑Domizil damit fallen sie oft nicht unter US‑Estate Tax.

  • Anlage über internationale Broker, die nicht in den USA ansässig sind (Bsp. Swissquote).

  • Wenn möglich: IB Ireland oder EU-Broker statt IBKR LLC

  • Bei IBKR LLC: bewusst sein, dass Depotblockade und IRS-Meldung real möglich sind

Disclaimer: Die Inhalte auf dieser Website stellen keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Sie dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Eine Haftung für finanzielle Verluste oder andere Schäden, die aus der Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird ausgeschlossen.

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